Brandschutzplanung

Brandschutzplanung

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Warum eine  professionelle Brandschutzplanung
durch nichts zu ersetzen ist.

24. Juni 2017. Im Londoner Stadtteil North Kensington brennt ein 1974 fertiggestelltes und 2015/16 modernisiertes 24-geschossiges Wohnhochhaus. Das Feuer im Grenfell Tower breitet sich über die neue, wärmegedämmte, vorgehängte hinterlüftete Fassade innerhalb weniger Minuten aus. Rettungskonzepte versagen. 71 Menschen kommen ums Leben. Ein Brandschutzgutachten ergab,
dass bei dieser furchtbaren Brandkatastrophe gleich mehrere unglückliche Umstände zusammenkamen: etwa signifikante Verstöße gegen Brandschutzvorgaben, Sicherheitsmängel, nicht freigehaltene Flucht- und Rettungswege, nicht gewartete Brandschutzeinrichtungen, aber auch Inkompetenz und Unvermögen in Sachen Brandschutzplanung.

Ziele der Brandschutzplanung

 

  • Vorbeugung der Entstehung eines Brandes und Ausbreitung von Feuer und Rauch
  • Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten im Falle eines Brandes
  • Schutz der Gesundheit und des Lebens der Nutzer und Retter durch ausreichend geschützte Rettungswege
  • Schutz der Gebäudesubstanz, des Inventars und der Betriebsbefähigung
  • Schutz der Umwelt vor giftigen Brand- bzw. Reaktionsgasen

 

Faktoren im baulichen Brandschutz

Um die Ziele der Brandschutzplanung zu erreichen, sind verschieden Faktoren zu beachten:  Wie ist das Nutzungskonzept, inklusive der Arbeits- und Betriebsabläufe für das Gebäude (z.B. Anzahl der Nutzer, Brandlast, Selbstrettungsfähigkeit)? Wie steht es mit der Gebäudegeometrie?

Die Planung der Löscharbeiten schließt auch die Berücksichtigung der Grenzabstände zu benachbarten Gebäuden, die Anbindung an öffentliche Verkehrswege, die Löschwasserversorgung und die Aufstell- und Bewegfläche von der Feuerwehr mit ein. Brandschutzgutachten reklamieren auch bei diesen Punkten immer wieder erhebliche Mängel.

 

Ein wesentlicher Bestandteil der Brandschutz-Planung ist die Beurteilung der Brandgefahr

Die Brandgefahr umfasst die Prüfung der Entzündungsgefahr und der Brandbelastung durch brennbare Materialien. Für diese anspruchsvolle Aufgabe braucht es Brandschutz-Planer, Brandschutzingenieure bzw. Brandschutzsachverständige. Das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen ist durch die DIN 4102 geregelt. Bauteile werden gemäß nationaler Norm durch die Angabe der Feuerwiderstandsklasse und der Feuerwiderstandsdauer in Minuten gekennzeichnet. Die Feuerwiderstandsklasse kann in Anlehnung an DIN 18230, durch geeignete Simulationsberechnungen oder durch Brandversuche ermittelt werden.

 

Der Brandschutznachweis

Der Brandschutznachweis ist ein Nachweis, der für ein spezifisches Bauvorhaben gilt und die Einhaltung der Anforderungen der jeweiligen Landes-Bauordnung in Abhängigkeit der Gebäudeklasse und spezifischen Nutzung nachweist.

 

Als Brandschutzfachplaner erstellen wir für Sie ein Brandschutzkonzept

Ein Brandschutzkonzept wird vorwiegend bei geregelten und ungeregelten Sonderbauten und komplexen Bauvorhaben erforderlich: z. B. Industriebau, Versammlungsstätte, Hochhaus, Krankenhaus oder auch Beherbergungsstätte, Kindergarten oder Altenheim.

Das Brandschutzkonzept dient hier als Brandschutznachweis. Es belegt, dass das Schutzziel der Bauordnung gleichwertig erreicht wird (wenngleich nicht unbedingt mit den in der Bauordnung oder zutreffenden Sonderbauvorschrift vorgesehen Maßnahmen). Es sind hier Abweichungen und Erleichterungen, die – meist über den Weg einer Kompensation – den Weg zum Ziel ebnen und ein ganzheitliches Konzept zur Einhaltung der Schutzziele bilden.

 

Professionelle Brandschutzplanung sichert Ihre Gebäude ab und zeigt Einsparpotentiale auf

Vom Einfamilienhausneubau bis zur Revitalisierung von Leerstandflächen ist eine fundierte, wirtschaftliche und sachverständige Brandschutzplanung durch alle Planungsphasen und Leistungsphasen hindurch unerlässlich, um ein gut geplantes Gebäude für den Nutzer zu erhalten. Bereits in der Entwurfsphase kann durch Einbeziehung des Brandschutzplaners ein Projekt so gesteuert werden, dass bestmögliche Ergebnisse erzielt, Synergien genutzt und erhebliche Einsparpotentiale verwirklicht werden können.

 

Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen

Baulicher Brandschutz steht hier in direkter Beziehung mit den eingesetzten Baustoffen. Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden: nichtbrennbar, schwerentflammbar, normalentflammbar und leicht entflammbar. Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind (leichtentflammbare Baustoffe), dürfen nicht verwendet werden; das gilt nicht, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar sind (z. B. Wärmedämmverbundsysteme). Keine einfache Sache. Darum empfehlen wir von aki uns an dieser Stelle als erfahrene Brandschutzfachplaner und Brandschutzingenieure.

 

Über die Anforderungen an Wände, Stützen und Decken im baulichen Brandschutz.

Tragende Wände und Stützen
In Abhängigkeit von der Gebäudeklasse müssen die tragenden und aussteifende Wände und Stützen im Brandfall einen bestimmten Feuerwiderstand (feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig) aufweisen. Erleichterungen sind bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 festgelegt. In Kellergeschossen gilt für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5, dass die tragenden Wände und Stützen feuerbeständig sein müssen.

Brandschutzsachverständige über Trennwände
Trennwände im Sinne der Bauordnung sind nicht die Wände zwischen einzelnen Räumen, sondern zwischen Nutzungseinheiten: beispielsweise zwischen zwei Wohnungen oder Büros, zwischen Nutzungseinheiten und anders genutzten Räumen oder zwischen Büro und dem Lager des Hausmeisters. Auch Wände zum Abschluss von Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr sowie zwischen Aufenthaltsräumen und anders genutzten Räumen im Kellergeschoss sind im Sinne der Bauordnung Trennwände.

Achtung: Nach wie vor ist nicht jedem Planer bekannt, welche Wände in einem Gebäude Trennwände nach Bauordnung sind und damit eine Anforderung an den Feuerwiderstand haben, und welche Wände keinen Anforderungen unterliegen. Dies muss im Rahmen des Brandschutzkonzepts festgelegt werden. Insbesondere auf Leitungsführungen und eventuell erforderliche Schottungen hat die Planung von Trennwänden maßgeblichen Einfluss.

Die Brandwand
Die Brandwand ist das älteste bauordnungsrechtliche Mittel, um die Ausbreitung von Bränden innerhalb ausgedehnter Gebäude sowie zwischen mehreren Gebäuden zu verhindern. Klassisch wurde eine Brandwand auch schon in der Vergangenheit zwischen dem landwirtschaftlichen Teil und dem Wohnungsteil von landwirtschaftlichen Gebäuden ausgebildet und gefordert.

Brandwände müssen als baulicher Brandschutz auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein und aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Je nach Gebäudeklasse können geringere Anforderungen bestehen – so ist in Gebäudeklasse 4 ggf. auch eine Wand als Brandwand zulässig, die unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend ist.

Die Innere Brandwand
Innere Brandwände dienen der Unterteilung ausgedehnter Gebäude und sind in der Regel nach 40 Metern erforderlich. In Rheinland-Pfalz nach 60 Metern. Bei der Positionierung von Brandwänden im Bereich landwirtschaftlich genutzter Gebäude sind zusätzliche Vorgaben einzuhalten.

Die Gebäudeabschlusswand
Brandwände sind als Gebäudeabschlusswände dann erforderlich, wenn sie an oder mit einem Abstand von weniger als 2,50 m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden gesichert ist

Der Raumabschluss
Eine wichtige Anforderung an Bauteile (Wände und Decken) ist der Raumabschluss. Nur so ist sichergestellt, dass eine Nutzungseinheit tatsächlich gegenüber einer anderen Nutzungseinheit brandschutztechnisch gesichert ist.

Decken
Der erforderliche Feuerwiderstand von Decken richtet sich nach der Gebäudeklasse und nach der Nutzung. An Sonderbauten werden meist höhere Anforderungen gestellt, als an Regelbauten. Erleichterungen sind hingegen oftmals im Bereich von Dachgeschossen möglich, hier ist jedoch eine genaue Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Rettungswege

Jeder Aufenthaltsraum muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen. Diese müssen, insbesondere bei Regelbauten, nicht zwingend beide baulich hergestellt sein. Der zweite Rettungsweg kann dabei regelmäßig über Rettungsgeräte der Feuerwehr sichergestellt werden. Je nach Gebäudenutzung, Gebäudegröße, Anzahl der Personen im Gebäude und deren Mobilität sind aber spezielle Rettungswegkonzepte erforderlich, um die Flucht sicherzustellen und den Rettungskräften einen Weg in das Gebäude hinein zu ermöglichen.

Das System der Rettungswege

In einem Gebäude führt der erste Rettungsweg aus den Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe in einem notwendigen Treppenraum ins Freie. Je nach Gebäudegröße kann ein Gebäude auch über mehrere solcher notwendiger Treppenräume verfügen. Die Erreichung der notwendigen Treppe erfolgt häufig über einen notwendigen Flur.

In der Regel sind Rettungsweglängen von 35 Metern als Maximum für den ersten Rettungsweg festgelegt. Bei Sonderbauten kann, je nach Sonderbauvorschrift, dieser erste Fluchtweg länger oder kürzer sein. Für den zweiten Rettungsweg gilt diese Beschränkung übrigens nicht.

 

Brandschutzingenieure planen auch die  Flucht- und Rettungswege

Die Planung der Flucht- und Rettungswege ist ein essenzieller Aspekt bei der Erstellung von Brandschutznachweisen und Brandschutzkonzepten. Das oberste Schutzziel der Bauordnung ist die sichere Flucht der Personen in einer baulichen Anlage und die Ermöglichung wirksamer Löscharbeiten.

Konkrete Gefahren? Zum Beispiel keine mangelfreien Fluchtwege

Regelmäßig wird von Behördenvertretern, beispielsweise im Rahmen einer Brandbeschau/ Feuerbeschau/ Brandverhütungsschau oder auch im Rahmen einer Baukontrolle eine wesentliche Gefahr oder auch konkrete Gefahr attestiert, wenn in einem Bestandsgebäude keine mangelfreien Fluchtwege vorhanden sind. Dies führt dann erst zur Aufforderung zur umgehenden Mangelbeseitigung und spätestens im zweiten Schritt zur Nutzungsuntersagung (Sperrung und Räumung) des Gebäudes. Konkrete Gefahren sind dabei regelmäßig  Brandlasten in notwendigen Treppenräumen (Altpapierlager, Kinderwägen, Schränke, Garderoben…) oder brennbare Bekleidungen im Verlauf von Rettungswegen (Holzvertäfelungen, brennbare Dämmung, handelsübliche Teppichböden anstelle von nichtbrennbaren Materialien).

Unser Ziel als Berater und Brandschutzfachplaner: Lösungen finden, Nutzungsuntersagungen abwenden.

Die Mangelbeseitigung ist in solchen Fällen oftmals aufwändig und auch emotional aufgeladen, da es sich um Zustände handelt, die über Jahre langsam angewachsen sind und zum anderen scheinbar nie kritisiert wurden. Die Lagerung von Brandlasten im Ausgangsbereich eines notwendigen Treppenraumes war aber auch in der Vergangenheit bauordnungsrechtlich schon nie zulässig.

Durch eine sachverständige Planung kann aber auch für diese schwerwiegenden Problematiken eine Lösung gefunden werden, die- rechtzeitig veranlasst- eine Nutzungsuntersagung oftmals abwenden kann. Wir können Sie auch bei der Kommunikation mit Ihren Nutzern, Mietern oder Eigentümern beraten. Insbesondere für Hausverwaltungen ist eine sachverständige Beratung in diesem Bereich essentiell.

 

Rettungsfenster

Ein Rettungsfenster ist ein Fenster, über das die Flucht über Rettungsgeräte der Feuerwehr erfolgt. Es muss an einer Stelle eingerichtet sein, die die Feuerwehr mit Leitern oder Hubrettungsgeräten erreichen kann. Die erforderlichen Mindestgrößen von Rettungsfenstern variieren je nach Bundesland. In Bayern müssen solche Fenster mindestens 60 cm breit und mindestens 100 cm hoch sein. Sie dürfen nicht mehr als 1,20 m über der Fußbodenoberkante sein. Für Rettungsfenster in Dachschrägen gelten weitere Anforderungen bezüglich der Erreichbarkeit von innen. Je nach Lage sind Ausstiegshilfen erforderlich, damit die Dachfläche sicher erreicht werden kann. Das Rettungsfenster dient übrigens nicht nur dem Nutzer zum Ausstieg – um die Rettung durchführen zu können, muss als erstes eine voll ausgerüstete Rettungskraft durch dieses Fenster nach Innen gelangen!

 

Anleiterbare Stellen

Anleiterbare Stellen können neben Fenstern auch Balkone, Terrassen, Dächer oder andere Einrichtungen an einem Gebäude sein. Bei der Planung ist besonders darauf zu achten, dass diese Stellen von einem Brandereignis nicht gefährdet werden können (beispielsweise durch eine Verrauchung aus darunterliegenden Fenstern oder brennbare Fassaden). Darüber hinaus ist es wichtig, dass diese Stelle problemlos durch die Retter erreicht werden kann. Dazu muss die Fläche, von der aus die Rettung erfolgt, jederzeit frei und für die Rettungskräfte zugänglich sein. Nachvollziehbar.

 

Aufstellflächen für die Feuerwehr

Die “Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr” regelt in Bayern die erforderlichen Abmessungen von Flächen, die die Feuerwehr benötigt, um im Brandfall Rettungs- und Löscharbeiten durchführen zu können. Hierin sind alle Rahmenbedingungen festgelegt, nach denen sich die Planung für die Durchführung wirksamer Löscharbeiten richten muss:  etwa die erforderliche Tragfähigkeit, um eine Befahrbarkeit mit Feuerwehrfahrzeugen sicherzustellen oder die Kurvenradien bis hin zur zulässigen Neigung von Aufstellflächen.

Auch auf diesem Gebiet können wir Ihnen wertvolle Hilfestellungen geben, denn hier ist ein frühzeitiges Agieren in einer frühen Planungsphase wichtig, um keine Mehrkosten oder Verzögerungen zu generieren.

 

Brandschutzgutachten belegen:
Die meisten Toten fordert im Brandfall nicht das Feuer, sondern der Rauch.

Rauchableitung ist eine grundlegende Planungsleistung der Brandschutzingenieure im Brandschutz

Einige Bauprofis sind der Auffassung, das spezielle Anforderungen zur Rauchableitung “nur” in Sonderbauvorschriften wie der Industriebau-Richtlinie oder der Versammlungsstätten-Verordnung zu finden sind und darum in der Breite vernachlässigt werden können – dies entspricht nicht den Tatsachen. Bereits drei Atemzüge Brandrauch führen mit ziemlicher Sicherheit zum Tod durch Rauchgasvergiftung. Eine ausreichende Rauchableitung, gemeinsam mit einer ausreichenden Frischluftzufuhr ist daher eine grundlegende Planungsleistung und essentieller Bestandteil einer Brandschutzplanung im Sinne des Schutzziels der Menschenrettung.

Zusätzlich behindert Rauch die Sicht der Rettungskräfte und verzögert dadurch nicht nur mögliche Rettungsmaßnahmen, sondern gefährdet dadurch auch das Leben und die Arbeit der Retter.

 

Planung der Außenwände

An Außenwände und Außenwandteile sind verschiedenste Anforderungen gestellt, die auch nach Gebäudeklasse, Nutzung, Abstand zur Grundstücksgrenze und Rettungswegkonzept nochmals komplexer werden können- aber nicht müssen. Besonderes Augenmerk ist im Bereich der Außenwände auf zwei Themenkomplexe zu legen: zum einen auf die Planung der Wärmedämmung und ihrer Ausführung, zum anderen auf Anforderungen aus der Planung der Rettungswege. Brandschutzgutachten sprechen eine klare Sprache: Wo eine Außentreppe einen Rettungsweg darstellt, muss auch diese notwendige Treppe geschützt werden und im Brandfall sicher nutzbar sein. So dürfen dann in diesem Bereich unter Umständen nur nichtbrennbare Baustoffe zur Verwendung kommen oder Fenster müssen als Festverglasung, Brandschutzverglasung oder mit einer Rauchmelder gesteuerten Schließung ausgestattet werden.

 

Brandschutzsachverständige empfehlen: Wärmeableitung rechtzeitig einplanen, Kosten optimieren

Die Wärmeableitung ergibt sich aus der Anwendung der DIN 18232. Ihre Berücksichtigung ist ein wesentlicher Teil der Gebäudeplanung bei Anwendung der Industriebau-Richtlinie, die Wärmeabzugsflächen von 5% der Fläche des Brandabschnittes fordert. Diese Forderung besteht dann, wenn das Tragwerk des Gebäudes einen verhältnismäßig geringen (oder keinen) Feuerwiderstand aufweist und soll erreichen, dass das Gebäude nicht einstürzt, bevor die Personenrettung (Selbstrettung oder mit Hilfe von Rettungskräften) abgeschlossen ist. Auch die Auslegung von Wärmeabzugsflächen ist eine Leistung, die kostenoptimiert am besten bereits in der Planungsphase erfolgt.

 

Der Bestandsschutz

Der Bestandsschutz ist ein rege und emotional bewegtes Thema im Brandschutz. Viel zitiert wird der Ausspruch „Im Brandschutz gibt es keinen Bestandsschutz“. Das ist so nicht ganz richtig.

Der Bestandsschutz gründet sich zum einen auf Art. 14 des Grundgesetzes, zum anderen auf Rechtsgrundlagen des jeweiligen Bundeslandes. In Bayern ist dies der Art. 54, Abs. 4 BayBO. Ist ein Gebäude errichtet wie geplant und genehmigt, so spricht man vom formellen Bestandsschutz. Der materielle Bestandsschutz kommt hinzu, wenn die zugrunde liegende Genehmigung dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Errichtung entsprochen hat. Dies zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen, ist eine komplexe Aufgabe. Man muss den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Genehmigung kennen.

Entspricht der aktuelle Zustand des Objekts noch der Genehmigung?

Oftmals sind intensive Archivrecherchen erforderlich, da Genehmigungsunterlagen im Laufe von Jahrzehnten oder gar Jahrhunderten meist nicht mehr in der Hand des Eigentümers verfügbar sind. Sind die Grundlagen bekannt und die Genehmigungsbasis geklärt, ist als nächstes zu untersuchen, ob der aktuelle Zustand noch der Genehmigung entspricht. Oft genug werden genehmigungspflichtige Maßnahmen – es reicht schon eine für den Laien manchmal nicht offensichtliche Nutzungsänderung – nicht beantragt und genehmigt und damit erlischt der Bestandsschutz bereits.

Wird jedoch festgestellt, dass der Bestand der Genehmigung entspricht und damit Bestandsschutz besteht, so ist dies regelmäßig festzuhalten. Die Frage nach dem Bestandsschutz stellt sich regelmäßig bei Umbauten oder Nutzungsänderungen im Bestand. Die Oberste Bauaufsicht in Bayern legt hierbei den Maßstab des „statisch konstruktiven Zusammenhangs“ an: es sind diejenigen Bauteile zu betrachten, die mit der beantragten Maßnahme direkt in statisch-konstruktivem Zusammenhang stehen. Die anderen Bauteile sind (bei festgestelltem Bestandsschutz) geschützt und müssen weder betrachtet, noch ertüchtigt werden.

Einheitliche, einfache Antworten sind daher in diesem Themenkomplex nicht möglich. Wirklich jeder Fall ist ein Einzelfall, der einer eigenen Betrachtung bedarf. Insbesondere beiden Themen Bestandsschutz, Bauen im Bestand und Nutzungsänderung innerhalb bestehender Gebäude sind daher umfangreiche Recherchen, Betrachtungen, ggfs. Bauteilöffnungen, Berechnungen und Begründungen gefragt, um ein Vorhaben sowohl wirtschaftlich als auch im Hinblick auf die Sicherheit der Nutzer zu beurteilen.

 

Rauchwarnmelder sind Lebensretter

Die Verpflichtung zur Ausstattung von Gebäuden oder einzelnen Räumen mit Rauchwarnmeldern ist nicht einheitlich geregelt. In aller Regel ist die landesspezifische Anforderung für Wohnungen im „Wohnungs“-Paragrafen der Landesbauordnung zu finden. In Bayern ist dies der Artikel 46, Absatz 4 BayBO. Die Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen besteht inzwischen aber deutschlandweit und ist im Wesentlichen ähnlich. Das Ziel der Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern ist es, die Bewohner, besonders in Zeiten, in denen sie schlafen, zu warnen und Ihnen so zu ermöglichen die Rettungskräfte zu alarmieren und eventuell noch selbständig zu flüchten. Ein Löschversuch ist zu diesem Zeitpunkt oftmals nicht mehr sinnvoll, aber eine Rauchgasvergiftung im Schlaf meist noch abzuwenden. Ebenfalls nicht einheitlich geregelt ist, wer für den Einbau und die Instandhaltung der Rauchwarnmelder verantwortlich ist.

Neben Wohnungen sind in der Regel auch Beherbergungsstätten mit Rauchwarnmeldern auszustatten, ebenso gibt es Anforderungen in Pflegeheimen.

Keine Verpflichtung gibt es hingegen für die Ausstattung von Büros mit Rauchwarnmeldern, man geht hier davon aus, dass Arbeitnehmer während der Arbeitszeit nicht schlafen. Für Betriebe mit Bereitschaftsräumen, in denen auch geschlafen wird, kann dies hingegen wiederum erforderlich sein.

 

Brandschutz bereits in der Planung berücksichtigen:
Zusatzkosten, Nachforderungen, Bauzeitverzögerungen vermeiden

Mit unseren vorstehenden Ausführungen wollten wir als Brandschutzsachverständige aufzeigen, dass Brandschutz, wenn er in der Planung bereits berücksichtigt und in der Ausführung sauber umgesetzt wird, weder Zusatzkosten noch Nachforderungen oder Bauzeitverzögerungen verursacht. Brandschutz ist immer dann ein Hemmnis im Bauablauf, wenn er als Stiefkind behandelt oder erst in einer – womöglich späten- Ausführungsphase aufgerufen wird. Wer erst in der Ausführungsphase ein Brandschutzkonzept erstellen lässt, oder zwar eins hat, es aber nicht umsetzt, wird Probleme bekommen.

Letztendlich ist es da aber wie bei allen anderen planungsbedürftigen Gewerken auch – wer die Heizung vergisst und diese erst beim Innenausbau mit einplant, wird auch Zusatzkosten und Verzögerungen haben.